Kündigung in der Schweiz: Fristen und Kündigungsschutz
Kündigungsfreiheit und ihre Grenzen
Im schweizerischen Recht kann das Arbeitsverhältnis grundsätzlich von beiden Parteien ohne Angabe eines Grundes gekündigt werden: Dies ist der Grundsatz der Kündigungsfreiheit. Diese Freiheit ist jedoch nicht unbeschränkt. Sie wird durch einzuhaltende Kündigungsfristen (Art. 335c OR), das Verbot der missbräuchlichen Kündigung (Art. 336 OR) und Sperrfristen, während derer der Arbeitgeber nicht kündigen darf (Art. 336c OR), eingeschränkt.
Diese Regeln schützen die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer, ohne die Kündigung selbst von einem gerechtfertigten Grund abhängig zu machen, wie dies in anderen Ländern der Fall ist.
Die gesetzlichen Kündigungsfristen
Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gelten mit zunehmender Dienstdauer steigende Mindestfristen (Art. 335c Abs. 1 OR): ein Monat im ersten Dienstjahr, zwei Monate vom zweiten bis zum neunten Dienstjahr, drei Monate ab dem zehnten Dienstjahr. Die Kündigung erfolgt grundsätzlich auf das Ende eines Monats.
Während der Probezeit (höchstens drei Monate, Art. 335b OR) beträgt die Kündigungsfrist sieben Tage, sofern nichts anderes vereinbart ist, und die Kündigung kann auf jeden beliebigen Tag erfolgen.
Ein Einzelarbeitsvertrag, ein Normalarbeitsvertrag oder ein Gesamtarbeitsvertrag können andere Fristen vorsehen, jedoch nach der Probezeit nie weniger als einen Monat (Art. 335c Abs. 2 OR).
Die missbräuchliche Kündigung
Art. 336 OR zählt Gründe auf, die eine Kündigung missbräuchlich machen: Kündigung wegen einer persönlichen Eigenschaft ohne Bezug zum Arbeitsverhältnis, wegen der Ausübung eines verfassungsmässigen Rechts, einzig um die Entstehung vertraglicher Ansprüche zu verhindern, wegen Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Gewerkschaft, während der Arbeitnehmervertretung oder als Vergeltung für eine gutgläubig erhobene Beschwerde gegen den Arbeitgeber.
Eine missbräuchliche Kündigung bleibt dennoch gültig: Das Arbeitsverhältnis endet trotzdem. Die Sanktion ist finanzieller Natur (Art. 336a OR): Das Gericht kann eine Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen zusprechen. Wer sich darauf berufen will, muss vor Ablauf der Kündigungsfrist schriftlich Einspruch erheben (Art. 336b OR) und innerhalb von 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses klagen.
Die Sperrfristen gegen Kündigung zur Unzeit
Art. 336c OR verbietet dem Arbeitgeber die Kündigung während bestimmter Zeiträume: während eines obligatorischen schweizerischen Militär- oder Zivilschutzdienstes (sowie der vier Wochen davor und danach, falls der Dienst länger als elf Tage dauert), während einer durch Krankheit oder Unfall verursachten vollen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit ohne eigenes Verschulden (30 Tage im ersten Dienstjahr, 90 Tage vom zweiten bis zum fünften Dienstjahr, 180 Tage ab dem sechsten Dienstjahr) sowie während der Schwangerschaft und der sechzehn Wochen nach der Niederkunft.
Eine Kündigung, die vor Beginn einer solchen Frist ausgesprochen wurde, deren Frist aber noch nicht abgelaufen ist, wird unterbrochen und läuft erst nach Ende der Sperrfrist weiter (Art. 336c Abs. 2 OR). Dieser Schutz gilt jedoch nicht während der Probezeit, bei fristloser Kündigung aus wichtigem Grund oder bei einer Kündigung durch die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer selbst.
Die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
Art. 337 OR erlaubt es beiden Parteien, das Arbeitsverhältnis jederzeit ohne Kündigungsfrist aus wichtigem Grund aufzulösen: Umstände, die die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Treu und Glauben unzumutbar machen. Das Gesetz zählt keine abschliessende Liste auf; das Gericht beurteilt jeden Fall konkret, unter Berücksichtigung der Schwere der Pflichtverletzung und der Funktion der betroffenen Person.
Eine fristlose Kündigung ohne wichtigen Grund bleibt gültig, begründet jedoch einen Schadenersatzanspruch der geschädigten Partei, berechnet insbesondere anhand dessen, was sie bei ordentlicher Beendigung erhalten hätte (Art. 337c OR).
Häufige Fragen
Kann mein Arbeitgeber mir ohne Angabe eines Grundes kündigen?
Grundsätzlich ja. Das schweizerische Recht macht die Kündigung nicht von einem gerechtfertigten Grund abhängig. Der Arbeitgeber muss jedoch die gesetzlichen Kündigungsfristen einhalten, darf sich nicht in einer Sperrfrist befinden (Art. 336c OR) und darf keinen der in Art. 336 OR als missbräuchlich aufgeführten Gründe geltend machen.
Was passiert, wenn meine Kündigung missbräuchlich ist?
Das Arbeitsverhältnis endet trotzdem mit Ablauf der Kündigungsfrist: Eine missbräuchliche Kündigung wird nicht aufgehoben. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann jedoch eine Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen verlangen (Art. 336a OR), sofern sie oder er vor Ablauf der Kündigungsfrist schriftlich Einspruch erhoben und innerhalb von 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geklagt hat.
Bin ich geschützt, wenn ich zum Zeitpunkt der Kündigung krankgeschrieben bin?
Ist die Arbeitsunfähigkeit ganz oder teilweise und nicht selbstverschuldet, unterbricht Art. 336c OR die Wirkung der Kündigung für eine von der Dienstdauer abhängige Frist (30, 90 oder 180 Tage). Die Kündigungsfrist beginnt erst nach Ende dieser Sperrfrist wieder zu laufen. Während der Probezeit gilt dieser Schutz nicht.
Kann die Kündigungsfrist vertraglich verkürzt werden?
Ein Einzelarbeitsvertrag, ein Normalarbeitsvertrag oder ein Gesamtarbeitsvertrag können die gesetzlichen Fristen anpassen, jedoch nach der Probezeit nie unter einen Monat (Art. 335c Abs. 2 OR). Während der Probezeit selbst kann die gesetzliche Frist von sieben Tagen durch Vereinbarung geändert werden.