Überstunden, Lohn und Ferien in der Schweiz
Überstunden
Art. 321c OR verpflichtet die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer, Überstunden zu leisten, soweit sie ihr oder ihm zugemutet werden können und sie nach Treu und Glauben zu leisten sind. Überstunden, die die vereinbarte oder übliche Arbeitszeit überschreiten, unterscheiden sich von der Überzeit im Sinne des Arbeitsgesetzes, welche die Überschreitung der gesetzlichen Höchstarbeitszeit betrifft und eigenen Regeln folgt.
Ohne schriftliche Vereinbarung gleicht der Arbeitgeber Überstunden mit Freizeit von gleicher Dauer aus, mit Zustimmung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers und innert angemessener Frist. Ohne Ausgleich sind sie mit einem Zuschlag von mindestens 25 Prozent zu entschädigen (Art. 321c Abs. 3 OR). Ein schriftlicher Vertrag, ein Normalarbeitsvertrag oder ein Gesamtarbeitsvertrag können eine andere Regelung vorsehen, einschliesslich des Ausschlusses jeglichen Zuschlags für bestimmte Personalkategorien.
Die Lohnzahlung
Der Lohn ist geschuldet, sobald die vereinbarte Arbeit geleistet wurde; mangels anderer Vereinbarung oder Übung wird er am Ende jedes Monats ausbezahlt (Art. 323 Abs. 1 OR). Der Arbeitgeber darf den Lohn nicht als Sicherheit zurückbehalten, sofern ein Gesamtarbeitsvertrag nichts anderes vorsieht, und jede Verrechnung mit einer Forderung gegenüber der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer ist gesetzlich stark eingeschränkt, soweit dies das Existenzminimum beeinträchtigen würde.
Die gesetzliche Mindestdauer der Ferien
Art. 329a OR garantiert mindestens vier Wochen Ferien pro Dienstjahr, und fünf Wochen bis zum vollendeten 20. Altersjahr. Dieses Minimum ist zwingend: ein Vertrag darf auch mit Zustimmung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers nicht weniger vorsehen.
Ferien dürfen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine Geldleistung ersetzt werden (Art. 329d Abs. 2 OR). Eine Ausnahme besteht bei sehr unregelmässiger Arbeit auf Abruf oder Teilzeitarbeit, wo eine Ferienentschädigung in den Stundenlohn eingerechnet werden kann, sofern sie auf jeder Lohnabrechnung klar gesondert ausgewiesen wird.
Der Arbeitgeber legt den Ferienzeitpunkt fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers, soweit dies mit den Interessen des Betriebs vereinbar ist (Art. 329c Abs. 2 OR), und muss sie rechtzeitig genug ankündigen, damit sich die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer organisieren kann.
Häufige Fragen
Kann mein Arbeitgeber mir Überstunden auferlegen?
In gewissem Umfang ja: Art. 321c OR verpflichtet die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer dazu, soweit dies nach Treu und Glauben zumutbar ist. Es handelt sich nicht um eine unbegrenzte Pflicht; die übliche Arbeitsbelastung, die Gesundheit und das Privatleben der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers sind zu berücksichtigen.
Kann ich mir nicht bezogene Ferien auszahlen lassen, statt sie zu beziehen?
Nein, nicht solange das Arbeitsverhältnis fortbesteht: Art. 329d Abs. 2 OR verbietet den Ersatz von Ferien durch eine Geldleistung. Erst am Ende des Arbeitsverhältnisses werden nicht bezogene Ferien in Geld entschädigt.
Wie werden Überstunden entschädigt?
Vorrangig durch Freizeit von gleicher Dauer, oder durch Auszahlung mit einem Zuschlag von mindestens 25 Prozent, wenn kein Ausgleich vereinbart ist, sofern kein schriftlicher Vertrag etwas anderes vorsieht (Art. 321c Abs. 3 OR).
Kann mein Arbeitgeber den Zeitpunkt meiner Ferien bestimmen?
Ja, grundsätzlich obliegt es ihm, diesen festzulegen, doch muss er dabei Ihre Wünsche soweit mit dem Betriebsablauf vereinbar berücksichtigen (Art. 329c Abs. 2 OR) und Ihnen die Ferien rechtzeitig genug ankündigen.