Der kantonale Preis der Armut
Von keinem Zuschlag bis zu 30%: Wie 26 Schweizer Kantone unterschiedlich berechnen, wer «arm genug» ist, um unentgeltliche Rechtspflege zu erhalten
Studie ausschliesslich gestützt auf Gerichtsentscheide und offizielle Weisungen im Original (135+ vollständig gelesene Entscheide), einzeln überprüft, mit beigefügten überprüfbaren Quellen
DAS WICHTIGSTE IN 30 SEKUNDEN
- Um einen vom Staat bezahlten Anwalt zu erhalten, muss ein Schweizer Gericht zunächst feststellen, dass jemand «arm genug» ist. Diese Berechnung wendet einen prozentualen Zuschlag auf das Existenzminimum an, und dieser Prozentsatz variiert je nach Kanton völlig unterschiedlich.
- Von 26 Kantonen haben 18 einen durch mindestens zwei unabhängige Gerichtsentscheide (oder eine allgemeine offizielle Weisung) bestätigten Satz, der von 0% im Tessin (kein Zuschlag) bis 30% (Schwyz, Bern, St. Gallen, Appenzell Innerrhoden) reicht.
- Für eine allein lebende Person (Existenzminimum von CHF 1'200.-/Monat) reicht die Spanne von CHF 0.- (Tessin) bis CHF 360.- monatlich anerkannt, je nach Kanton, das heisst bis zu CHF 4'320.- pro Jahr.
- 2 Kantone stützen sich auf nur einen bislang identifizierten Entscheid (Thurgau 25%, Obwalden 20%): ein Hinweis, keine mit derselben Sicherheit bestätigte Praxis. 4 Kantone (Zürich, Waadt, Glarus, Neuenburg) überlassen den Satz dem richterlichen Ermessen, ohne einen einheitlichen festen Prozentsatz. 2 Kantone (Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden) lieferten trotz systematischer, mehrfacher Recherche keine verwertbare Quelle.
- Keine Zahl dieser Studie ist geschätzt, und kein Satz gilt aufgrund eines Einzelentscheids als bestätigt: Jeder als «bestätigt» bezeichnete Satz stützt sich auf mindestens zwei unabhängige Entscheide oder eine allgemeine offizielle Weisung; für diese Studie wurden insgesamt über 135 Entscheide vollständig gelesen.
Kontakt und vollständige Studie im Anhang dieses Dokuments verfügbar.
Zusammenfassung
Um unentgeltliche Rechtspflege zu erhalten (die Übernahme der Gerichts- und Anwaltskosten für Personen ohne ausreichende Mittel), muss ein Schweizer Gericht zunächst feststellen, ob die gesuchstellende Person im Sinne von Artikel 117 der Zivilprozessordnung «bedürftig» ist. Diese Berechnung beruht auf einem gesamtschweizerisch einheitlichen Begriff, dem «Existenzminimum» (Grundbetrag), doch jeder Kanton wendet darauf einen eigenen pauschalen Zuschlag an: einen Prozentsatz, der dieses Minimum erhöht, um den prozessualen Bedürfnissen der Partei Rechnung zu tragen, oder, in einem Fall, gar keinen Zuschlag anwendet.
Diese Studie hat den in jedem der 26 Schweizer Kantone angewandten Satz Entscheid für Entscheid recherchiert und überprüft, mit einem bewusst strengen Bestätigungskriterium: Ein Satz gilt nur dann als «bestätigt», wenn er auf mindestens zwei unabhängigen Gerichtsentscheiden oder auf einer allgemeinen offiziellen Weisung beruht (anwendbar auf alle Fälle, nicht nur auf den beurteilten). Im Verlauf dieser Recherche wurden über 135 Entscheide vollständig gelesen. Das Ergebnis: Bei den 18 Kantonen, die dieses Kriterium erfüllen, reicht die Spanne von 0% (Tessin, das ausdrücklich keinen Zuschlag anwendet) bis 30% (Schwyz, Bern, St. Gallen, Appenzell Innerrhoden), für ein und dasselbe bundesrechtliche Rechtskonzept. 2 weitere Kantone (Thurgau, Obwalden) verfügen bislang nur über einen identifizierten Entscheid: Sie werden separat dokumentiert, als Hinweis und nicht als bestätigter Satz.
Konkret variiert für eine allein lebende Person mit einem monatlichen Existenzminimum von CHF 1'200.- (ein in den konsultierten Entscheiden wiederkehrend verwendeter Betrag) der zu ihren anerkannten Auslagen hinzuzurechnende Zuschlag wie folgt:
- CHF 0.- im Tessin (0%, kein anerkannter Zuschlag)
- CHF 180.- pro Monat in Basel-Landschaft oder Basel-Stadt (15%)
- CHF 360.- pro Monat in Schwyz, im Kanton Bern, in St. Gallen oder in Appenzell Innerrhoden (30%)
Ein Unterschied von CHF 360.- pro Monat, das heisst CHF 4'320.- pro Jahr, bei der Schwelle, die darüber entscheidet, ob eine Person einen Anwalt selbst bezahlen kann oder nicht, einzig abhängig vom Wohnkanton, bei sonst identischer finanzieller Situation.
Diese Studie dokumentiert ausserdem, getrennt von den bestätigten Sätzen, die 2 Kantone, für die trotz wiederholter Recherche nur ein Entscheid gefunden werden konnte (Thurgau, Obwalden), die 4 Kantone, in denen die Praxis offen dem Ermessen überlassen bleibt oder durch wiederholte Rechtsprechung nicht ausreichend belegt ist (Zürich, Waadt, Glarus, Neuenburg), sowie die 2 Kantone, für die trotz gezielter, mehrfacher Recherche keine verwertbare Quelle gefunden wurde (Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden).
Der bundesrechtliche Rahmen
Artikel 117 der Zivilprozessordnung (ZPO), seit 2011 gesamtschweizerisch in Kraft, legt einen einheitlichen Grundsatz fest: Jede Person, die nicht über ausreichende Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, sofern ihre Sache nicht als aussichtslos erscheint. Dieser Grundsatz ergibt sich seinerseits aus Artikel 29 Absatz 3 der Bundesverfassung, der einen verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gewährleistet.
Doch weder die Verfassung noch die ZPO legen eine einheitliche Berechnungsmethode dafür fest, was als «unzureichendes» Einkommen gilt. Diese Frage wurde der gerichtlichen Praxis überlassen, und jedes kantonale Gericht (mitunter jeder Richter) wendet seine eigene Rechtsprechung an, um das gesamtschweizerisch nach einheitlichen Richtlinien berechnete Existenzminimum (Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten) in eine Bedürftigkeitsschwelle für die unentgeltliche Rechtspflege umzurechnen. Es ist dieser Ermessenszuschlag, und nur er, der in dieser Studie je nach Kanton von null bis 30% variiert.
Diese Ungleichheit ist nach dem Stand dieser Recherche rechtlich nicht als Verstoss gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit (Artikel 8 der Bundesverfassung) erwiesen: Der schweizerische Föderalismus toleriert seit jeher unterschiedliche kantonale Praxen bei der Anwendung von Bundesrecht, namentlich im Zivilprozessrecht. Diese Studie nimmt hierzu keine Stellung; sie dokumentiert einen bislang wenig quantifizierten Sachverhalt, damit die Frage anhand überprüfter Zahlen gestellt werden kann.
Übersicht: die 18 bestätigten Sätze
Die 18 Kantone mit bestätigtem Satz, im Detail
Sortiert vom niedrigsten zum höchsten Satz. Die Spalte «Entscheide» gibt die Gesamtzahl der für diesen Kanton identifizierten und vollständig gelesenen unabhängigen Entscheide an; das angezeigte Zitat ist das repräsentativste, die vollständige Liste findet sich im Anhang mit Überprüfungslinks.
Tessin (TI) 0% 3 Entscheide Zitierte Entscheide anzeigen
Einziger Schweizer Kanton, in dem die Rechtsprechung ausdrücklich bestätigt, dass auf das Existenzminimum bei der unentgeltlichen Rechtspflege keinerlei Zuschlag erhoben wird, was durch die offizielle Tabelle des Tessiner Gerichtswesens zum minimo di esistenza bestätigt wird, die im Gegensatz zu den übrigen Kantonen keinen pauschalen Zuschlag vorsieht.
« In realtà la prassi ticinese – come quella di altri Cantoni – non riconosce maggiorazioni siffatte (che possono variare dallo 0 al 30%). »
Quelle überprüfen: https://mcp.opencaselaw.ch/entscheid/ti_gerichte_11.2016.23« Calcul du fabbisogno minimo strictement limité au montant de base LEF et aux postes de charges réelles documentées, sans aucun supplément en pourcentage. »
Quelle überprüfen: https://mcp.opencaselaw.ch/entscheid/ti_gerichte_60.2010.124Basel-Landschaft (BL) 15% 14 Entscheide Zitierte Entscheide anzeigen
Insgesamt 14 unabhängige Entscheide identifiziert (2012-2021), zusammen mit Basel-Stadt der umfangreichste Bestand dieser Studie. Wichtige Präzisierung: Eine eigenständige Rechtsprechungslinie von 2013-2015 wandte 25-50% an, allerdings nur bei der nachträglichen Rückforderungsberechnung (nicht bei der ursprünglichen Bewilligung); diese Linie wurde seit 2021 aufgegeben.
« erweiterte den Grundbedarf der Kläger um einen Zuschlag von je 15 % »
Quelle überprüfen: https://mcp.opencaselaw.ch/entscheid/bl_gerichte_410_2015_158« Grundbetrag 1'000.00 / Zuschlag 15% 150.00 »
Quelle überprüfen: https://mcp.opencaselaw.ch/entscheid/bl_gerichte_410_17_313« Application du même taux de 15% hors chambre civile, devant le tribunal des assurances sociales. »
Quelle überprüfen: https://mcp.opencaselaw.ch/entscheid/bl_gerichte_725_2015_188Basel-Stadt (BS) 15% 11 Entscheide Zitierte Entscheide anzeigen
11 unabhängige Entscheide identifiziert (2015-2025), die eine über 10 Jahre ununterbrochene Präjudizienkette bilden (ZB.2016.39 → ZB.2020.6 → BEZ.2018.40 → BEZ.2018.24 → VD.2018.76 → VD.2022.138 → ZB.2022.11 → KR.2025.2), der dichteste Bestand der gesamten Studie.
« Ein erweitertes Existenzminimum wurde seitens der Vorinstanz mit einem Zuschlag von 15% auf den monatlichen Grundbetrag gewährt. »
Quelle überprüfen: https://mcp.opencaselaw.ch/entscheid/bs_appellationsgericht_BEZ.2015.63« Zuschlag von 15 % zu erhöhen, um den Bedarf nicht auf das absolute Minimum zu beschränken. »
Quelle überprüfen: https://mcp.opencaselaw.ch/entscheid/bs_appellationsgericht_BEZ.2018.40« Zuschlag von 15 % zu erhöhen (vgl. AGE ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 7.1.3). »
Quelle überprüfen: https://mcp.opencaselaw.ch/entscheid/bs_appellationsgericht_VD.2022.138« Zuschlag von 15 % [CHF 382.80]. »
Quelle überprüfen: https://mcp.opencaselaw.ch/entscheid/bs_appellationsgericht_KR.2025.2Graubünden (GR) 20% 13 Entscheide Zitierte Entscheide anzeigen
13 unabhängige Entscheide identifiziert (2003-2026), die den Bestand über mehr als 20 Jahre abdecken. Ein einzelner Entscheid (ZK2 2019 66, 17.03.2020) wendet einen Satz von 25% statt 20% an, als Anomalie ohne erkennbare eigene Rechtsgrundlage vermerkt, 1 Fall von 14 geprüften Entscheiden.
« Zuschlag de 20% sur le Grundbetrag, jurisprudence constante depuis au moins 2003. »
Quelle überprüfen: https://mcp.opencaselaw.ch/entscheid/gr_gerichte_ZB_2003_31« Zuschlag um einen Zuschlag von 20% zu erweitern. »
Quelle überprüfen: https://mcp.opencaselaw.ch/entscheid/gr_gerichte_ZK1_2011_6« Application la plus récente identifiée confirmant le Zuschlag de 20%. »
Quelle überprüfen: https://mcp.opencaselaw.ch/entscheid/gr_gerichte_ZR1_2025_11Luzern (LU) 20% 6 Entscheide Zitierte Entscheide anzeigen
Insgesamt 6 unabhängige Entscheide (1999-2023). Dokumentierte historische Entwicklung: 15% bis 1999, 20% seit der Praxisänderung von 2003, seither ununterbrochen bestätigt (letzte identifizierte Anwendung 2023).
« Weisung betreffend unentgeltliche Rechtspflege : Zuschlag initial de 15%. »
Quelle überprüfen: https://mcp.opencaselaw.ch/entscheid/lu_gerichte_OG_1999_29« Erhöhung des Zuschlages auf den Grundbetrag [...] von 15 % auf 20 % (Praxisänderung). »
Quelle überprüfen: https://mcp.opencaselaw.ch/entscheid/lu_gerichte_JK_02_68« Application confirmée du Zuschlag de 20% sur le Grundbetrag pour l'unentgeltliche Rechtspflege. »
Quelle überprüfen: https://mcp.opencaselaw.ch/entscheid/lu_gerichte_3C_15_24« Application la plus récente confirmant le Zuschlag de 20%. »
Quelle überprüfen: https://mcp.opencaselaw.ch/entscheid/lu_gerichte_1C_23_22Nidwalden (NW) 20% 1 Entscheid Zitierte Entscheide anzeigen
Offizielles Formular des Kantonsgerichts, einzige verfügbare Quelle, jedoch allgemeiner Natur (auf alle Fälle anwendbar, nicht auf einen Einzelfall bezogen). Erschöpfende Recherche (~20 Kandidatenentscheide vollständig gesichtet) ohne Fund eines Einzelentscheids, der diesen Satz anwendet; sehr dünner veröffentlichter Rechtsprechungsbestand für diesen kleinen Kanton, die Weisung selbst stammt erst aus dem Jahr 2024.
« Total Grundbeträge (inkl. Zuschlag von 20%) : CHF 1'200 (personne seule), CHF 1'350 (famille monoparentale), CHF 1'700 (couple). »
Quelle überprüfen: https://www.nw.ch/_docn/386608/Unentgeltliche_Rechtspflege_ab_20.06.2024.pdfSolothurn (SO) 20% 6 Entscheide Zitierte Entscheide anzeigen
Insgesamt 6 Entscheide mit ausdrücklichem Prozentsatz (2010-2021), strenges methodisches Kriterium angewendet: 7 weitere Entscheide wiesen eine implizit mit 20% übereinstimmende Berechnung auf, jedoch ohne den ausgeschriebenen Prozentsatz, und wurden aus Vorsicht nicht berücksichtigt.
« ein zivilprozessualer Zuschlag von CHF 240.00 (20%). »
Quelle überprüfen: https://mcp.opencaselaw.ch/entscheid/so_gerichte_ZKREK.2010.36« Der zivilprozessuale Zuschlag von 20% macht dementsprechend CHF 240.00 aus. »
Quelle überprüfen: https://mcp.opencaselaw.ch/entscheid/so_gerichte_ZKBES.2017.146Uri (UR) 20% 2 Entscheide Zitierte Entscheide anzeigen
Von «Einzelquelle» auf «bestätigt» hochgestuft: zweiter unabhängiger Entscheid gefunden (anderer Richter, anderes Dossier, drei Jahre Abstand). Ein älterer Hinweis (1996, Obergerichtspräsidium OGP-Z-3/96) bleibt im Volltext nicht überprüfbar (nur das Regest ist verfügbar) und wird daher nicht mitgezählt.
« Hinzuzurechnen ist der verwaltungsprozessuale Zuschlag im Umfang von 20 Prozent des monatlichen Grundbetrages. »
Quelle überprüfen: https://mcp.opencaselaw.ch/entscheid/ur_gerichte_2023_OG%20VP%2023%205_Unentgeltiche%20Rechtspflege« Zivilprozessualer Zuschlag 20 % CHF 310.00. »
Quelle überprüfen: https://mcp.opencaselaw.ch/entscheid/ur_gerichte_2026_OG%20ZP%2026%202Zug (ZG) 20% 7 Entscheide Zitierte Entscheide anzeigen
7 unabhängige Entscheide identifiziert (2022-2025), alle als ständige Praxis («praxisgemäss») formuliert. Kein Widerspruch gefunden.
« Wird dieser Grundbetrag praxisgemäss um 20% erhöht. »
Quelle überprüfen: https://mcp.opencaselaw.ch/entscheid/zg_obergericht_BZ_2022_27« Wird dieser Grundbetrag praxisgemäss um 20 % erhöht, resultiert [...] ein Grundbetrag von CHF 1'020.00 (CHF 850.00 + CHF 170.00 [Zuschlag 20 %]). »
Quelle überprüfen: https://mcp.opencaselaw.ch/entscheid/zg_obergericht_BZ_2023_17« Existenzminimum CHF 3'589.70 (Grundbetrag [plus 20 % Zuschlag]: CHF 1'440.00...). »
Quelle überprüfen: https://mcp.opencaselaw.ch/entscheid/zg_obergericht_BZ_2025_19Aargau (AG) 25% 10 Entscheide Zitierte Entscheide anzeigen
10 unabhängige Entscheide identifiziert (2002-2026), die drei Instanzen abdecken (Zivilgericht, Strafgericht, Verwaltungsgericht). Ein Entscheid (ZOR.2023.6) bezeichnet den Satz ausdrücklich als «stetige Praxis des Obergerichts». Kein Widerspruch gefunden.
« Zuschlag von 25% auf dem betreibungsrechtlichen Grundbetrag. »
Quelle überprüfen: https://mcp.opencaselaw.ch/entscheid/ag_gerichte_AGVE_2002_15« Zuschlag von 25% auf dem Grundbetrag Fr. 300.00 (sur Fr. 1'200.00). »
Quelle überprüfen: https://mcp.opencaselaw.ch/entscheid/ag_zivilgericht_ZSU.2022.9« 25 % des Grundbetrags (AGVE 2002 Nr. 15 S. 65 ff.). »
Quelle überprüfen: https://mcp.opencaselaw.ch/entscheid/ag_zivilgericht_XBE.2022.47Freiburg (FR) 25% 13 Entscheide Zitierte Entscheide anzeigen
13 unabhängige Entscheide identifiziert (2013-2025). Dokumentierter historischer Verlauf: Zwei Entscheide von 2015 (102 2014 195 und 502 2015 252) wandten damals noch 20% an, dargestellt als die zu jener Zeit «ständige freiburgische Rechtsprechung»; alle Entscheide ab 2018 bestätigen 25%, ausgerichtet an den Bundesgerichtsurteilen 4A_432/2016 und 5A_328/2016. Ein datierter und belegter Praxiswechsel statt einer blossen Momentaufnahme.
« l'augmentation usuelle de 25% du minimum d'existence lorsqu'il s'agit de statuer sur l'assistance judiciaire. »
Quelle überprüfen: https://mcp.opencaselaw.ch/entscheid/fr_gerichte_101_2021_258« le minimum vital de base doit bien être majoré de 25 % selon la jurisprudence relative à l'assistance judiciaire. »
Quelle überprüfen: https://mcp.opencaselaw.ch/entscheid/fr_gerichte_502_2021_176« le minimum vital du droit des poursuites, majoré de 25%, à hauteur de CHF 1'687.50. »
Quelle überprüfen: https://mcp.opencaselaw.ch/entscheid/fr_gerichte_502_2022_147Genf (GE) 25% 11 Entscheide Zitierte Entscheide anzeigen
SONDERFALL, dokumentiert als sich wandelnde Praxis statt als einheitlicher fester Satz (wie im Fall Thurgau): 5 unabhängige Entscheide der Strafrechtlichen Beschwerdekammer wenden zwischen 2020 und 2022 20% an, doch 6 neuere Entscheide (2022-2025), darunter der jüngste vollständig gelesene, wenden gestützt auf einen Bundesgerichtsentscheid 25% an. Es wurde keine Richtlinie oder Grundsatzentscheidung gefunden, die diesen Wechsel formalisiert: Die beiden Linien überschneiden sich 2022 ohne offiziellen Umstellungszeitpunkt. Hier unter 25% verbucht (die jüngere und rechtlich besser begründete Praxis), doch beide Sätze werden aus Transparenzgründen dokumentiert.
« La majoration de 20% du montant de base [...] est admise dans le calcul du minimum vital en matière d'assistance juridique. »
Quelle überprüfen: https://mcp.opencaselaw.ch/entscheid/ge_gerichte_ACPR_88_2022« Une majoration de 20% de ce forfait est admise en matière d'assistance juridique. »
Quelle überprüfen: https://mcp.opencaselaw.ch/entscheid/ge_gerichte_P_3660_2021« Pour établir les dépenses du requérant, il convient de se fonder sur son minimum vital du droit des poursuites, augmenté de 25% (arrêt du Tribunal fédéral 1B_383/2017 du 23 novembre 2017 consid. 2). »
Quelle überprüfen: https://mcp.opencaselaw.ch/entscheid/ge_gerichte_ACPR_552_2025Jura (JU) 25% 10 Entscheide Zitierte Entscheide anzeigen
10 unabhängige Entscheide identifiziert (2013-2026, Zivilgericht und Verwaltungsgericht), gestützt auf eine offizielle Weisung des Kantonsgerichts (Rundschreiben Nr. 14 vom 30.09.2015). Zwei Entscheide vor diesem Rundschreiben (2013-2014) zeigen, dass die Praxis der 25% bereits vor ihrer schriftlichen Formalisierung konstant war. Kein Widerspruch gefunden.
« Application du minimum vital majoré de 25%, antérieure à la formalisation par circulaire. »
Quelle überprüfen: https://mcp.opencaselaw.ch/entscheid/ju_gerichte_CC%2086-89_2013« le minimum vital du droit des poursuites augmenté de 25% (ATF 124 I 1, consid. 2c). »
Quelle überprüfen: https://mcp.opencaselaw.ch/entscheid/ju_gerichte_CIV%202025%201026« minimum vital de droit des poursuites pour une personne seule majoré de 25 %, citant la Circulaire n° 14 du 30 septembre 2015 du Tribunal cantonal relative à l'octroi de l'assistance judiciaire. »
Quelle überprüfen: https://mcp.opencaselaw.ch/entscheid/ju_gerichte_ADM%202025%20157Wallis (VS) 25% 4 Entscheide Zitierte Entscheide anzeigen
4 unabhängige Entscheide identifiziert (2022-2025), zwei verschiedene Kammern des Kantonsgerichts (Zivil- und Strafkammer) übereinstimmend.
« il convient de se fonder sur le minimum vital du droit des poursuites augmenté de 25% (cf. ATF 124 I 1 consid. 2c). »
Quelle überprüfen: https://mcp.opencaselaw.ch/entscheid/vs_gerichte_P2%2023%2043« eu égard à la base mensuelle du minimum d'existence - 1200 fr. -, augmenté de 25 %, les besoins de l'intéressé se montaient ainsi à 3108 fr. 20. »
Quelle überprüfen: https://mcp.opencaselaw.ch/entscheid/vs_gerichte_C2%2022%202« il peut ainsi couvrir son minimum vital du droit des poursuites majoré de 25 % (1500 fr.). »
Quelle überprüfen: https://mcp.opencaselaw.ch/entscheid/vs_gerichte_C2%2025%2037Appenzell Innerrhoden (AI) 30% 2 Entscheide Zitierte Entscheide anzeigen
Von «Einzelquelle» auf «bestätigt» hochgestuft: Der Gerichtsentscheid wird wortgleich durch eine allgemeine Praxiserklärung auf der offiziellen Website des Kantons bestätigt, die nicht an einen bestimmten Einzelfall gebunden ist, was das Bestätigungskriterium einer Weisung/allgemeinen offiziellen Erklärung erfüllt. Erschöpfende Recherche (insgesamt rund 240 gesichtete Appenzeller Entscheide in zwei Durchgängen) ohne Fund eines zweiten Gerichtsentscheids; der Rechtsprechungsbestand dieses sehr kleinen Kantons ist strukturell begrenzt.
« Zur Berechnung des prozessualen Zwangsbedarfs wird der Grundbetrag um 30% erhöht. »
Quelle überprüfen: https://mcp.opencaselaw.ch/entscheid/ai_gerichte_ke-5-2026« Zur Berechnung des prozessualen Zwangsbedarfs wird der Grundbetrag um 30% erhöht. »
Quelle überprüfen: https://www.ai.ch/themen/staat-und-recht/unentgeltliche-rechtspflegeBern (BE) 30% 12 Entscheide Zitierte Entscheide anzeigen
12 unabhängige Entscheide identifiziert (2013-2025), die sowohl das Obergericht/Regionalgericht (Zivilrecht) als auch das Verwaltungsgericht (Verwaltungsrecht) abdecken, zwei unterschiedliche Instanzen, die denselben Satz anwenden, was den Nachweis einer konstanten kantonalen Praxis statt eines Einzelfalls verstärkt.
« [Ausgaben] bereits durch den um 30% erhöhten betreibungsrechtlichen Grundbetrag abgedeckt. »
Quelle überprüfen: https://mcp.opencaselaw.ch/entscheid/be_zivilstraf_ZK_2020_545« prozessualer Zwangsbedarf [...] Grundbetrag von Fr. 1'200.--, prozessualer Zuschlag von Fr. 360.-- (soit 30%). »
Quelle überprüfen: https://mcp.opencaselaw.ch/entscheid/be_verwaltungsgericht_100_2024_304St. Gallen (SG) 30% 2 Entscheide Zitierte Entscheide anzeigen
Offizielle Weisung des Kantonsgerichts (2011), bestätigt durch einen Gerichtsentscheid, der diesen Satz konkret anwendet (2007, älter als die Weisung selbst). Der Bestand an Rechtsprechung gilt über diese beiden Quellen hinaus als nahezu ausgeschöpft (die meisten publizierten Entscheide des Kantonsgerichts SG zur unentgeltlichen Rechtspflege sind Grundsatzentscheide, die die Berechnung nicht neu beziffern, da sie in der Praxis unbestritten ist).
« ein um 30% erhöhter betreibungsrechtlicher Grundbetrag. »
Quelle überprüfen: https://www.sg.ch/content/dam/sgch/recht/gerichte/weisungen_kreisschreiben_reglemente/kantonsgericht/Richtlinien%20zur%20unentgeltliche%20Rechtspflege%20im%20Zivilprozess%20und%20f%C3%BCr%20die%20Privatkl%C3%A4gerschaft%20im%20Strafprozess%20(Stand%2005-2011).pdf« Auch in quantitativer Hinsicht ist ein strengerer Massstab anzulegen als bei der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, wo ein Zuschlag von 30% zum Grundbetrag berücksichtigt wird. »
Quelle überprüfen: https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail/4083/Schwyz (SZ) 30% 6 Entscheide Zitierte Entscheide anzeigen
Gestützt auf eine namentlich bekannte offizielle Richtlinie (Richtlinien der Gerichtspräsidentenkonferenz vom 03.11.2003). Insgesamt 6 unabhängige Entscheide identifiziert (2019-2022); der Bestand gilt nach Durchsicht von rund 200 Entscheiden als nahezu ausgeschöpft. Zwei kontextuelle Abweichungen vermerkt (eine Ermessensanwendung von 20% in einem Einzelfall, eine Ablehnung von 30% im Kontext eines vom AJ-Berechnungsverfahren abweichenden Erlasses von Strafkosten), keine davon widerspricht dem Satz im Rahmen der ursprünglichen Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.
« der Zuschlag im Kanton Schwyz gemäss Richtlinien der Gerichtspräsidentenkonferenz des Kantons Schwyz für die Offizialverteidigung und die unentgeltliche Rechtsvertretung vom 3. November 2003 max. 30% beträgt. »
Quelle überprüfen: https://mcp.opencaselaw.ch/entscheid/sz_gerichte_ZK2%202021%2010« Zuschlag von 30 Prozent auf dem Grundbetrag von Fr. 360.00. »
Quelle überprüfen: https://mcp.opencaselaw.ch/entscheid/sz_gerichte_BEK%202021%2033Zwei Kantone mit Einzelquelle (Hinweis, nicht bestätigt)
Für diese Kantone konnte trotz wiederholter Recherche mit unterschiedlichen Ansätzen, einschliesslich einer Ausweitung auf erstinstanzliche Entscheide und andere Gerichtsbarkeiten, nur ein Entscheid identifiziert werden. Ein einzelner Entscheid kann ein punktuelles Beispiel statt ein Beweis für eine konstante Praxis sein: Diese Sätze werden daher als Hinweis dargestellt, nicht als mit demselben Grad an Sicherheit bestätigte Tatsache wie die Kantone des vorangegangenen Abschnitts.
Thurgau (TG) 25% (Einzelquelle) Zitierte Entscheide anzeigen
« Zuschlag von 25% auf dem Grundbetrag bei der Berechnung des prozessualen Notbedarfs. »
Quelle überprüfen: https://mcp.opencaselaw.ch/entscheid/tg_obergericht_RBOG_2018_Nr._06Erschöpfende Recherche in zwei Durchgängen (die beiden Bestände tg_gerichte und tg_obergericht, insgesamt über 3600 Entscheide, rund zehn Suchformulierungen) ohne Fund eines zweiten zivilrechtlichen Entscheids. Bereits dokumentierte wichtige Divergenz: Das thurgauische Verwaltungsgericht wendet für den Verwaltungsweg eine konstante und gegenteilige Praxis an (0% Zuschlag, TVR 2009 Nr. 7 bestätigt durch TVR 2024 Nr. 12). Die 25% gelten somit nur für den Zivilweg (Art. 117 ZPO).
Obwalden (OW) 20% (Einzelquelle) Zitierte Entscheide anzeigen
« rechtfertigt es sich, künftig von einem Zuschlag von 20 % auf dem Grundbetrag auszugehen. Der vorinstanzliche Entscheid, der von einem Zuschlag von 15 % ausging, ist entsprechend zu korrigieren. »
Quelle überprüfen: https://mcp.opencaselaw.ch/entscheid/ow_gerichte_AbR%202006_07%20Nr.%201WICHTIGE KORREKTUR: Die zuvor für diesen Kanton dokumentierte Bandbreite von "10-15%" war die alte Praxis, AUSDRÜCKLICH AUFGEHOBEN durch diesen Entscheid von 2007 (ausdrückliche Praxisänderung, die die kantonalen Praxen von LU/NW/UR/ZG mit 20% und SZ/BE mit 30% vergleicht und die Vorinstanz korrigiert, die noch 15% anwendete). Der aktuell geltende Satz beträgt somit 20% flat auf dem Grundbetrag. Erschöpfende Suche nach Entscheiden nach 2007: keine gefunden, weder zur Bestätigung noch zum Widerspruch dieses Satzes; der Rechtsprechungsbestand für diesen sehr kleinen Kanton ist tatsächlich ausgeschöpft, jedoch kein gegenteiliger Entscheid in 19 Jahren.
Vier Kantone mit dokumentierter Ermessenspraxis
Diese Kantone wenden keinen einheitlichen festen Satz an: Der Prozentsatz wird dem richterlichen Ermessen überlassen, oder die verfügbare Rechtsprechung ist zu widersprüchlich, um eine feste Regel abzuleiten, innerhalb einer durch die konsultierten Entscheide dokumentierten Bandbreite.
Der bevölkerungsreichste Kanton der Schweiz überlässt den Prozentsatz dem richterlichen Ermessen im Einzelfall, mit einem statistisch klaren Modus bei 20% (9 von rund 20 geprüften Entscheiden), gefolgt von 25% (5-6 Entscheide, im jüngsten identifizierten Entscheid von 2025 als «die übliche Regel» bezeichnet).
Die Bandbreite von 20-30% bleibt an sich korrekt (beide Grenzwerte sind durch konkrete Anwendungen belegt), doch 25% ist seit 2012 klar der vorherrschende Satz in der waadtländischen Rechtsprechung. Ein vom Waadtländer Zivilberufungsgericht zitiertes Bundesgerichtsurteil (4A_432/2016, vollständig gelesen) erklärt 20% ausdrücklich als ungenügend: «der für die unentgeltliche Rechtspflege zuständige Richter hat einen Zuschlag von 25% anzuwenden».
Nunmehr zwei unabhängige Entscheide, vor zwei verschiedenen Instanzen (strafrechtliches Obergericht und Verwaltungsgericht). Der untere Wert (20%) wird vom Verwaltungsgericht als ständige Praxis («praxisgemäss») bestätigt; der obere Wert (25%) stammt nur aus einer einzigen Erwähnung. Erschöpfende Recherche (rund 250 glarnerische Entscheide gesichtet) ohne Fund einer bezifferten offiziellen Weisung.
Umklassiert von «bestätigter Einzelquelle bei 25%» zu «Ermessenspraxis» nach dem Fund eines zweiten Entscheids, der den automatischen Charakter des Zuschlags eher widerlegt als bestätigt. Das Neuenburger Gericht scheint sich vorzubehalten, je nach den Umständen einen Zuschlag anzuwenden oder nicht, wobei 25% als Referenzwert dient, wenn er angewandt wird. Erschöpfende Recherche (rund 250 von 10'740 Entscheiden des Neuenburger Bestands) ohne Fund eines dritten, die Regel klärenden Entscheids.
Kantone ohne verwertbare Daten
Aus Transparenzgründen dokumentiert diese Studie auch ihre Grenzen: die Kantone, für die trotz mehrerer aufeinanderfolgender Rechercherunden kein verwertbarer Entscheid gefunden wurde.
Erschöpfende Recherche in drei Durchgängen (darunter die Durchsicht von rund 50 zusätzlichen Entscheiden des Obergerichts und ein Versuch der Ausweitung auf erstinstanzliche Entscheide) ohne Erfolg. Die ursprünglichen PDF-Links zu obergerichtsentscheide.sh.ch für die beiden vielversprechendsten Entscheide (40/2002/34, 40/2005/2) sind nicht mehr erreichbar (Website umstrukturiert), und OpenCaseLaw hat nur die Metadaten, nicht den Volltext, gespeichert.
Erschöpfende Recherche in drei Durchgängen (rund 55 zusätzliche Entscheide in diesem letzten Durchgang gesichtet). Die gefundenen Entscheide mit Erwähnung eines «Zuschlags» betreffen entweder berufliche Verpflegungskosten oder den Anwaltstarif für vorsorgliche Massnahmen (10-40%), keiner betrifft die Berechnung des Existenzminimums für die unentgeltliche Rechtspflege selbst. Das offizielle Formular der Kantonsgerichtskanzlei enthält keine Details zu dieser Berechnung.
Berechnetes Fallbeispiel: fünf Satzprofile
Die nachstehende Tabelle wendet die fünf bestätigten Sätze (im strengen, in der Methodik definierten Sinn) auf drei Haushaltsprofile an, unter Verwendung der Grundbeträge des Existenzminimums, wie sie wiederholt in den kantonsübergreifend konsultierten Entscheiden erscheinen (abgeleitet aus den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz).
| Profil (Existenzminimum) | 0% | 15% | 20% | 25% | 30% |
|---|---|---|---|---|---|
| Allein lebende Person (CHF 1'200.-) | + CHF 0.- | + CHF 180.- | + CHF 240.- | + CHF 300.- | + CHF 360.- |
| Alleinerziehende Familie (1 Kind) (CHF 1'350.-) | + CHF 0.- | + CHF 202.- | + CHF 270.- | + CHF 338.- | + CHF 405.- |
| Ehepaar (CHF 1'700.-) | + CHF 0.- | + CHF 255.- | + CHF 340.- | + CHF 425.- | + CHF 510.- |
Lesehilfe: Für ein Ehepaar (Existenzminimum von CHF 1'700.-) reicht der anerkannte Zuschlag von CHF 0.- (Tessin) bis CHF 510.- (Schwyz, Bern, St. Gallen, Appenzell Innerrhoden), das heisst ein Unterschied von CHF 510.- pro Monat, CHF 6'120.- pro Jahr, bei der Berechnung der Bedürftigkeitsschwelle, bei sonst identischer finanzieller Situation, einzig abhängig vom Wohnkanton.
Konkret: Zwei Haushalte mit exakt demselben Einkommen und denselben tatsächlichen Auslagen können auf ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eine unterschiedliche Antwort erhalten, je nachdem, ob sie im Tessin oder im Kanton Bern leben; Letzterer hat Anspruch auf einen deutlich höheren monatlich anerkannten Auslagenbetrag bei der Bedarfsberechnung, was seinen scheinbaren «Überschuss» entsprechend verringert und den Zugang zur unentgeltlichen Rechtspflege erleichtert.
Methodik
Leitprinzip: Keine Angabe wird ohne einen vollständig gelesenen und mit exakter Referenz (Gericht, Aktenzeichen, Datum, Erwägung oder Seite) zitierten Gerichtsentscheid oder eine offizielle Weisung gemacht. Kein Durchschnitt, keine Schätzung und keine Hochrechnung wird als feststehende Tatsache dargestellt; nicht bestätigte Sätze werden ausdrücklich als solche gekennzeichnet.
Bestätigungskriterium: Ein einzelner Gerichtsentscheid kann ein punktuelles Beispiel statt ein Beweis für eine konstante kantonale Praxis sein. Deshalb gilt ein Satz in dieser Studie nur dann als «bestätigt», wenn er auf mindestens zwei unabhängigen Gerichtsentscheiden beruht (unterschiedliche Dossiers, nach Möglichkeit mit unterschiedlichem Datum oder vor unterschiedlichen Instanzen), oder auf einer allgemeinen offiziellen Weisung der kantonalen Justiz (Rundschreiben, Reglement, Berechnungsformular der Kanzlei), die auf alle Fälle und nicht nur auf ein einzelnes Dossier anwendbar ist. Kantone, für die trotz wiederholter Recherche nur ein Entscheid identifiziert werden konnte, werden separat dokumentiert, als Hinweis und nicht als feststehende Tatsache.
Umfang der Recherche: Im Verlauf dieser Studie wurden über 135 Entscheide vollständig gelesen, mit dem Ziel von rund zehn unabhängigen Entscheiden pro Kanton. Bei Kantonen mit begrenztem Rechtsprechungsbestand (kleine Kantone, geringes Volumen online publizierter Entscheide) konnte dieses Ziel trotz systematischer, auf erstinstanzliche Entscheide, andere Gerichtsbarkeiten (Verwaltung, Strafrecht) und von den kantonalen Behörden selbst veröffentlichte allgemeine Praxiserklärungen erweiterter Recherche nicht immer erreicht werden; die erreichte Grenze wird dann ausdrücklich dokumentiert, statt durch eine Annäherung überbrückt zu werden.
Quelle der Entscheide: die Datenbank OpenCaseLaw (über eine Million indexierte Entscheide von Bundes-, Kantons- und Aufsichtsbehörden), kantonsweise abgefragt mit Anfragen auf Deutsch, Französisch und Italienisch je nach Amtssprache des jeweiligen Kantons. Jeder berücksichtigte Entscheid wurde vor der Zitierung vollständig gelesen (vollständiger Text, keine blosse Zusammenfassung).
Gegenprüfung: Jeder berücksichtigte Kandidat wurde unabhängig überprüft, das heisst es wurde bestätigt, dass die zitierte Textstelle die vorgebrachte Aussage tatsächlich stützt und nicht ein verwandtes, aber eigenständiges Rechtskonzept betrifft. Mehrere Spuren wurden im Verlauf der Recherche gefunden und wieder verworfen, weil sie mit der Berechnung der Bedürftigkeit für die unentgeltliche Rechtspflege nichts zu tun hatten: ein Anwaltsentschädigungstarif, ein steuerlicher Zuschlag, ein Zuschlag im Zusammenhang mit dem Wiedererlangen von Vermögen nach einem Konkurs, berufliche Verpflegungskosten.
Transparenz bei Abweichungen: Wo die Recherche eine sich wandelnde oder widersprüchliche kantonale Praxis statt eines einheitlichen festen Satzes ergab (namentlich Genf, Thurgau, Neuenburg), dokumentiert diese Studie beide Linien, statt willkürlich nur eine davon zu berücksichtigen.
Überprüfbarkeit: Jeder bestätigte Satz wird im Anhang mit einem direkten Link zu einer repräsentativen Auswahl der Quellenentscheide versehen, damit jede Redaktion das Zitat vor der Veröffentlichung selbst überprüfen kann.
Anerkannte Grenze: Diese Studie erhebt nicht den Anspruch, die gesamte Rechtsprechung jedes Kantons erfasst zu haben. Sie dokumentiert, was durch eine systematische und rigorose Recherche überprüft werden konnte, und weist ausdrücklich auf Kantone hin, für die keine verwertbare Quelle identifiziert wurde, statt eine stille Lücke zu hinterlassen.
Schlussfolgerung
Das Bundesrecht (Artikel 117 ZPO) legt einen für die ganze Schweiz gemeinsamen Grundsatz fest: Niemand darf mangels Mitteln vom Zugang zur Justiz ausgeschlossen werden. Doch der konkrete Mechanismus, der bestimmt, wer «arm genug» ist, um davon zu profitieren, bleibt, jedenfalls für den in dieser Studie untersuchten Teil der Berechnung, zwischen 26 kantonalen Praxen fragmentiert, von denen bislang erst 18 mit Sicherheit ermittelt werden konnten (jeweils mindestens zwei unabhängige Quellen), mit einer Spanne, die von keinerlei Zuschlag bis zu einem Zuschlag von 30% zwischen den beiden bestätigten Extremen reicht.
Diese Studie erhebt nicht den Anspruch zu entscheiden, ob diese Vielfalt durch kantonale Unterschiede bei den Lebenshaltungskosten gerechtfertigt ist oder eine im Hinblick auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit problematische Ungleichbehandlung darstellt. Sie soll auf der Grundlage überprüfter Quellen und einer besonders eingehenden Recherche eine der breiten Öffentlichkeit wenig bekannte Realität dokumentieren und Journalistinnen und Journalisten, Forschenden sowie Rechtspraktikern eine solide Tatsachengrundlage für eine weitergehende Untersuchung liefern.
Anhang: vollständige Zitate und Überprüfungslinks
Repräsentative Auswahl der in dieser Studie für jeden Kanton zitierten Entscheide und Weisungen (die Gesamtzahl der identifizierten Entscheide ist in der Vergleichstabelle angegeben), mit exakter Referenz, zitierter Textstelle und einem direkten Link zur Quelle zur unabhängigen Überprüfung.
Vollständige PDF-Version mit druckfähigem Layout zum Download verfügbar.