Unentgeltliche Rechtspflege in der Schweiz: Wer hat Anspruch und wie stellt man das Gesuch?
Ein verfassungsmässiges Recht
Wer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, sofern das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Dieses Recht garantiert Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung; im Zivilverfahren konkretisieren es die Art. 117 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).
Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschüssen und Gerichtskosten sowie (wenn es zur Wahrung der Rechte notwendig ist) die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, der vom Staat entschädigt wird.
Die zwei Voraussetzungen: Mittellosigkeit und Erfolgsaussichten
Erste Voraussetzung ist die Mittellosigkeit: Einkommen und Vermögen erlauben es Ihnen (nach Abzug des erweiterten Existenzminimums) nicht, die Prozesskosten zu tragen, ohne die für Sie und Ihre Familie nötigen Mittel anzugreifen. Die Prüfung erfolgt konkret anhand Ihrer tatsächlichen Verhältnisse.
Zweite Voraussetzung: Das Begehren darf nicht aussichtslos sein. Verlangt wird kein sicherer Sieg; ausgeschlossen werden Verfahren, die eine vernünftige Partei auf eigene Kosten nicht führen würde. Im Strafverfahren richtet sich die amtliche Verteidigung nach Art. 132 der Strafprozessordnung (StPO).
So stellen Sie das Gesuch, und das sollten Sie wissen
Das Gesuch ist beim mit der Sache befassten Gericht einzureichen, in der Regel schriftlich, mit Belegen zur finanziellen Situation: Einkommen, Auslagen, Vermögen, Schulden. Es kann vor oder während des Verfahrens gestellt werden.
Wichtig: Die unentgeltliche Rechtspflege ist nicht endgültig erworben. Gelangen Sie später zu besseren finanziellen Verhältnissen, kann der Kanton die Rückerstattung verlangen (Art. 123 ZPO). Sie deckt zudem grundsätzlich nicht die Parteientschädigung an die Gegenseite bei Prozessverlust.
Simulator: Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Kanton Genf)
Diese Berechnung gilt nur für Verfahren im Kanton Genf. Wählen Sie oben einen anderen Kanton, falls Ihr Verfahren anderswo stattfindet. Das Ergebnis ist eine unverbindliche Schätzung, keine Entscheidung: Die Geschäftsstelle prüft zusätzlich Ihr Vermögen und die Erfolgsaussichten Ihrer Sache. Diese beiden Voraussetzungen werden hier nicht berechnet.
Grundlage: die Normes d'insaisissabilité 2026 des Kantons Genf (NI-2026, rsGE E 3 60.04, in Kraft seit 01.01.2026) für die Grundbeträge, sowie die aktuelle Praxis der Strafrechtlichen Beschwerdekammer des Genfer Gerichtshofs, die diesen Betrag um 25% erhöht (Entscheid ACPR/552/2025 vom 05.05.2025: «Pour établir les dépenses du requérant, il convient de se fonder sur son minimum vital du droit des poursuites, augmenté de 25% (arrêt du Tribunal fédéral 1B_383/2017 du 23 novembre 2017 consid. 2).»). SONDERFALL, dokumentiert als sich wandelnde Praxis statt als einheitlicher fester Satz (wie im Fall Thurgau): 5 unabhängige Entscheide der Strafrechtlichen Beschwerdekammer wenden zwischen 2020 und 2022 20% an, doch 6 neuere Entscheide (2022-2025), darunter der jüngste vollständig gelesene, wenden gestützt auf einen Bundesgerichtsentscheid 25% an. Es wurde keine Richtlinie oder Grundsatzentscheidung gefunden, die diesen Wechsel formalisiert: Die beiden Linien überschneiden sich 2022 ohne offiziellen Umstellungszeitpunkt. Hier unter 25% verbucht (die jüngere und rechtlich besser begründete Praxis), doch beide Sätze werden aus Transparenzgründen dokumentiert. Diese Schätzung ersetzt nicht die Prüfung durch die Geschäftsstelle und berücksichtigt weder Ihr Vermögen noch die Erfolgsaussichten Ihrer Sache.
18 Kantone verfügen mittlerweile über einen durch mindestens zwei unabhängige Gerichtsentscheide (oder eine allgemeine amtliche Richtlinie) bestätigten Zuschlagssatz: Genf, Luzern, Graubünden, Solothurn, Tessin, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Zug, Nidwalden, Uri, Jura, Aargau, Freiburg, Wallis, Schwyz, Bern, St. Gallen und Appenzell Innerrhoden. Für alle anderen Kantone zeigt der Simulator eine gesonderte nationale Schätzung an (siehe oben): Sie gibt eine Grössenordnung an, keine Garantie. Vollständige Quellenangaben und zitierte Entscheide in der vergleichenden Legatis-Studie zur unentgeltlichen Rechtspflege.
Häufige Fragen
Deckt die unentgeltliche Rechtspflege alle Kosten?
Sie deckt die Gerichtskosten und wenn nötig einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die Parteientschädigung an die Gegenseite bei Prozessverlust ist grundsätzlich nicht gedeckt.
Muss ich die Leistungen zurückzahlen?
Ja, wenn Sie später in bessere finanzielle Verhältnisse gelangen: Der Kanton kann die Rückerstattung verlangen (Art. 123 ZPO).
Kann ich meinen amtlichen Anwalt wählen?
Sie können eine Anwältin oder einen Anwalt vorschlagen; die Wünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt, die Bestellung obliegt aber der Behörde. Die Entschädigung durch den Staat liegt oft unter den Markthonoraren.
Wo reiche ich das Gesuch ein?
Beim Gericht, das mit Ihrer Sache befasst ist, mit vollständigen Belegen zur finanziellen Situation. Im Strafverfahren entscheidet die Verfahrensleitung über die amtliche Verteidigung nach Art. 132 StPO.