Zivilhaftung: wer haftet und wie man entschädigt wird
Die Voraussetzungen der Verschuldenshaftung
Art. 41 OR stellt den allgemeinen Grundsatz der Zivilhaftung für widerrechtliche Handlung auf: wer einem anderen widerrechtlich, absichtlich oder fahrlässig, Schaden zufügt, wird ihm zum Ersatz verpflichtet. Diese Haftung setzt vier kumulative Voraussetzungen voraus: eine widerrechtliche Handlung, ein Verschulden, einen Schaden und einen Kausalzusammenhang zwischen der Handlung und dem Schaden.
Die Kausalhaftungen
Neben der Verschuldenshaftung kennt das schweizerische Recht verschiedene Kausalhaftungen, bei denen kein Verschulden nachgewiesen werden muss: Haftung der Halterin oder des Halters eines Motorfahrzeugs (Art. 58 SVG), der Tierhalterin oder des Tierhalters (Art. 56 OR), der Werkeigentümerin oder des Werkeigentümers (Art. 58 OR), oder auch die Produktehaftung.
Die Berechnung des Schadens
Der ersatzfähige Schaden umfasst grundsätzlich den materiellen Schaden (Heilungskosten, Erwerbsausfall, Haushaltsschaden), die Genugtuung bei schwerer Persönlichkeitsverletzung sowie in bestimmten Fällen einen Rentenschaden für künftigen Erwerbsausfall. Seine genaue Bewertung hängt stark von den konkreten Umständen jedes einzelnen Falles ab.
Die Geltendmachung und Verjährung
Eine Schadenersatzforderung verjährt grundsätzlich mit Ablauf von drei Jahren ab dem Tag, an dem die geschädigte Person Kenntnis vom Schaden und von der ersatzpflichtigen Person erlangt hat, und in jedem Fall mit Ablauf von zwanzig Jahren ab dem Tag der schädigenden Handlung (Art. 60 OR), vorbehältlich längerer Fristen bei einer strafbaren Handlung.
Häufige Fragen
Muss ich ein Verschulden nachweisen, um einen Schaden ersetzt zu erhalten?
Das hängt von der geltend gemachten Rechtsgrundlage ab: die Verschuldenshaftung nach Art. 41 OR verlangt den Nachweis eines Verschuldens, während die Kausalhaftungen (Halterin/Halter eines Fahrzeugs, Tierhalterin/Tierhalter, Werkeigentümerin/Werkeigentümer) diesen Nachweis grundsätzlich nicht verlangen.
Innert welcher Frist muss ich Schadenersatz geltend machen?
Grundsätzlich innert drei Jahren ab Kenntnis des Schadens und der ersatzpflichtigen Person, und spätestens zwanzig Jahre nach der schädigenden Handlung (Art. 60 OR), vorbehältlich besonderer Fristen bei einer strafbaren Handlung.
Wird die Genugtuung bei jedem Schaden immer ausgerichtet?
Nein, nur bei schwerer Persönlichkeitsverletzung, beurteilt nach den konkreten Umständen: Schwere der Verletzung, erlittene Leiden und weitere relevante Elemente des Einzelfalls.