Quellensteuer: wer betroffen ist und wie sie funktioniert
Wer der Quellensteuer unterliegt
Die Quellensteuer (Art. 83 ff. DBG) betrifft hauptsächlich ausländische Arbeitnehmende mit Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, die keine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) besitzen, sowie bestimmte im Ausland wohnhafte Personen, die Einkommen aus schweizerischer Quelle beziehen, wie einen Lohn, eine Rente, oder bestimmte Leistungen.
Der Mechanismus des Steuerabzugs
Die Quellensteuer wird direkt vom Arbeitgeber vom Lohn abgezogen, gemäss Tarifen, die nach Einkommen, familiärer Situation und betroffenem Kanton festgelegt werden, und anschliessend an die kantonale Steuerbehörde überwiesen. Dieser Mechanismus ersetzt für die betroffenen Personen das ordentliche Veranlagungsverfahren durch Steuererklärung.
Die nachträgliche ordentliche Veranlagung
Bestimmte quellenbesteuerte Personen können eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, oder unterliegen dieser in bestimmten Fällen automatisch, namentlich wenn das Einkommen bestimmte Schwellen überschreitet oder um zusätzliche Abzüge geltend zu machen (tatsächliche Berufsauslagen, Vorsorgeeinkäufe), die der pauschale Tarif nicht berücksichtigt.
Der Erhalt des Ausweises C und das Ende der Quellensteuer
Der Erhalt einer Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) oder eine Heirat mit einer Person schweizerischer Staatsangehörigkeit oder mit Ausweis C beendet grundsätzlich die Quellenbesteuerung, wobei die Person dann in das ordentliche Veranlagungsverfahren durch Steuererklärung wechselt.
Häufige Fragen
Wer unterliegt in der Schweiz der Quellensteuer?
Hauptsächlich ausländische Arbeitnehmende ohne Ausweis C mit Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, sowie bestimmte im Ausland wohnhafte Personen mit Einkommen aus schweizerischer Quelle.
Kann ich meine tatsächlichen Berufsauslagen abziehen, wenn ich quellenbesteuert bin?
Der Pauschaltarif berücksichtigt bereits bestimmte Standardabzüge; um höhere tatsächliche Kosten oder andere spezifische Abzüge geltend zu machen, muss in der Regel eine nachträgliche ordentliche Veranlagung unter den gesetzlichen Voraussetzungen beantragt werden.
Was geschieht, wenn ich den Ausweis C erhalte?
Die Quellenbesteuerung endet grundsätzlich, und Sie wechseln in das ordentliche Veranlagungsverfahren durch Steuererklärung wie die schweizerischen Steuerpflichtigen.