Steuerveranlagung anfechten: Einsprache und Fristen
Die Einsprache, obligatorischer erster Schritt
Die steuerpflichtige Person, die ihre Veranlagung für die direkte Bundessteuer anficht, muss zunächst eine schriftliche Einsprache bei der Veranlagungsbehörde einreichen, innert 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung (Art. 132 DBG). Die Einsprache muss begründete Anträge und, soweit möglich, die zur Untermauerung dienenden Beweismittel enthalten.
Der Inhalt der Einsprache
Die Einsprache muss genau angeben, welche Punkte der Veranlagung bestritten werden und aus welchen Gründen die steuerpflichtige Person die Verfügung für fehlerhaft hält: falsch bewertete Einkommens- oder Vermögenselemente, zu Unrecht verweigerte Abzüge, Rechenfehler, oder Verletzung einer Verfahrensregel.
Die Behandlung der Einsprache
Die Veranlagungsbehörde prüft das Dossier erneut und kann die angefochtene Veranlagung bestätigen, herabsetzen oder sogar erhöhen (reformatio in peius), unter Vorbehalt, die steuerpflichtige Person darüber zu informieren und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, bevor ein für sie ungünstiger Entscheid ergeht.
Das weitere Rechtsmittel
Befriedigt der Einspracheentscheid die steuerpflichtige Person nicht, kann sie ihn bei der kantonalen Steuerrekurskommission anfechten, danach je nach Fall beim kantonalen Verwaltungsgericht und schliesslich beim Bundesgericht, innert der für jede Instanz vorgesehenen Fristen und Formen.
Häufige Fragen
Innert welcher Frist muss ich gegen meine Veranlagung Einsprache erheben?
Innert 30 Tagen nach Eröffnung der Veranlagungsverfügung, durch eine schriftliche und begründete Einsprache an die Veranlagungsbehörde (Art. 132 DBG).
Kann die Einsprache zu einer höheren Veranlagung führen?
Ja, die Veranlagungsbehörde kann grundsätzlich das gesamte Dossier erneut prüfen und die angefochtene Veranlagung erhöhen, sofern sie die steuerpflichtige Person darüber informiert und ihr vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme gibt.
Was tun, wenn die Einsprache abgelehnt wird?
Sie können den Einspracheentscheid bei der zuständigen kantonalen Steuerrekurskommission anfechten, danach je nach Fall bei den zuständigen höheren Gerichtsinstanzen.