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Versicherungsrecht

Krankentaggeldversicherung: Rechte und Wartefrist

Eine Versicherung vertraglicher Natur

Im Gegensatz zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung ist die Krankentaggeldversicherung in der Schweiz für Arbeitnehmende auf Bundesebene nicht obligatorisch, ausser eine anwendbare Gesamtarbeitsvertrag oder der Einzelarbeitsvertrag sieht dies vor. Sofern sie besteht, untersteht sie meist dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), was sie von den durch das ATSG geregelten Sozialversicherungen unterscheidet.

Die Wartefrist

Die Wartefrist ist der im Versicherungsvertrag festgelegte Zeitraum, während dem nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit keine Leistung ausgerichtet wird. Ihre Dauer variiert je nach Vertrag, in der Regel von wenigen Tagen bis mehreren Wochen: massgebend sind die allgemeinen Vertragsbedingungen des jeweiligen Vertrags.

Die Leistungsdauer

Die Dauer, während der das Taggeld ausgerichtet wird, wird ebenfalls durch den Vertrag festgelegt, meist begrenzt auf eine Höchstdauer von mehreren Monaten bis wenigen Jahren je nach abgeschlossenem Versicherungsprodukt. Diese Dauer steht im Zusammenhang mit der gesetzlichen Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers, falls keine solche Versicherung besteht (Art. 324a OR).

Das Zusammenspiel mit der gesetzlichen Pflicht des Arbeitgebers

Ohne Krankentaggeldversicherung bleibt der Arbeitgeber verpflichtet, den Lohn während begrenzter Zeit bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung weiterzuzahlen (Art. 324a OR), wobei die Dauer von der Dienstdauer abhängt und je nach den üblichen kantonalen Skalen (Berner, Basler oder Zürcher Skala je nach Kanton) variiert.

Häufige Fragen

Ist die Krankentaggeldversicherung obligatorisch?

Sie ist auf Bundesebene für Arbeitnehmende grundsätzlich nicht obligatorisch, ausser ein anwendbarer Gesamtarbeitsvertrag oder der Einzelarbeitsvertrag sieht dies vor.

Was ist die Wartefrist?

Der im Versicherungsvertrag festgelegte Zeitraum, während dem nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit keine Entschädigung ausgerichtet wird. Ihre Dauer hängt vollständig von den abgeschlossenen Vertragsbedingungen ab.

Was geschieht, wenn mein Arbeitgeber keine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen hat?

Er bleibt gemäss Art. 324a OR verpflichtet, den Lohn während begrenzter Zeit bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit weiterzuzahlen, wobei die Dauer von der Dienstdauer und der anwendbaren kantonalen Skala abhängt.

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