Baumängel: Garantie und Rügefristen
Die Prüfung des Werks
Nach Ablieferung eines Werks muss der Besteller dessen Beschaffenheit prüfen, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgang tunlich ist, und entdeckte Mängel dem Unternehmer anzeigen (Art. 367 OR). Diese Prüfungspflicht gilt vor allem im Verhältnis zwischen Fachleuten; bei einem nicht fachkundigen Besteller zeigt sich die Rechtsprechung grosszügiger.
Die Mängelrüge
Der Mangel muss dem Unternehmer unverzüglich nach seiner Entdeckung angezeigt werden. Eine verspätete Rüge kann dazu führen, dass der Besteller seine Garantierechte verliert, wobei das Werk dann mit diesem Mangel als genehmigt gilt. Mängel, die sich erst später zeigen, müssen bei ihrer Entdeckung angezeigt werden, auch nach der Abnahme des Werks.
Die Rechte des Bestellers bei Mängeln
Gemäss Art. 368 OR kann der Besteller, je nach Schwere des Mangels, das Werk ablehnen und Schadenersatz verlangen, eine unentgeltliche Nachbesserung durch den Unternehmer fordern, oder eine dem Minderwert entsprechende Preisminderung erhalten. Die Wahl zwischen diesen Rechten hängt von der Schwere des Mangels und den Umständen ab.
Die Verjährungsfristen
Die Garantierechte des Bestellers verjähren mit Ablauf von zwei Jahren nach der Abnahme des Werks bei beweglichen Bauwerken, und mit Ablauf von fünf Jahren bei Mängeln eines unbeweglichen Werks wie eines Gebäudes (Art. 371 OR i.V.m. Art. 210 OR). Eine arglistige Täuschung durch den Unternehmer verlängert diese Frist nach den allgemeinen Regeln der Verjährung bei Arglist.
Häufige Fragen
Innert welcher Frist muss ich einen Baumangel rügen?
Unverzüglich nach dessen Entdeckung (Art. 367 OR). Eine verspätete Rüge riskiert, dass der Besteller seine Garantierechte für diesen Mangel verliert.
Wie lange ist die Verjährungsfrist für einen Mangel an einem Gebäude?
Fünf Jahre ab Abnahme des Werks bei unbeweglichen Bauwerken, gegenüber zwei Jahren bei beweglichen Werken (Art. 371 OR i.V.m. Art. 210 OR).
Kann ich die Behebung des Mangels statt einer Preisminderung verlangen?
Ja, grundsätzlich hat der Besteller je nach Schwere des Mangels die Wahl: Nachbesserung auf Kosten des Unternehmers, Preisminderung, oder in schweren Fällen Ablehnung des Werks mit Schadenersatz (Art. 368 OR).
Was geschieht, wenn ich das Werk bei der Ablieferung nicht prüfe?
Das Werk gilt für Mängel, die bei einer normalen Prüfung hätten entdeckt werden müssen, als genehmigt, ausser bei versteckten Mängeln, die sich erst später zeigen und dann bei ihrer Entdeckung angezeigt werden müssen.