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Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Vorsorgeauftrag: der eigenen Urteilsunfähigkeit vorsorgen

Wozu der Vorsorgeauftrag dient

Der Vorsorgeauftrag (Art. 360-369 ZGB) erlaubt jeder urteilsfähigen Person, eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen zu beauftragen, sich um ihre persönlichen Angelegenheiten zu kümmern, ihr Vermögen zu verwalten und sie rechtlich zu vertreten, für den Fall, dass sie eines Tages urteilsunfähig werden sollte.

Die Form des Auftrags

Der Auftrag muss vollständig von Hand geschrieben, datiert und von der auftraggebenden Person unterschrieben werden, oder öffentlich beurkundet werden (Art. 361 ZGB). Ein blosser am Computer getippter und unterschriebener Text erfüllt die Formvoraussetzungen nicht und ist nicht gültig, ausser bei öffentlicher Beurkundung.

Die Validierung durch die Erwachsenenschutzbehörde

Tritt die Urteilsunfähigkeit der auftraggebenden Person tatsächlich ein, prüft die KESB, ob der Auftrag gültig errichtet wurde, ob die beauftragte Person zur Erfüllung ihrer Aufgabe geeignet ist, und validiert den Auftrag, der dann seine Wirkung entfaltet. Die KESB kann in bestimmten Fällen eine Aufsicht über die Ausführung des Auftrags ausüben.

Das Verhältnis zur Patientenverfügung

Der Vorsorgeauftrag betrifft die Verwaltung der persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten; er unterscheidet sich von der Patientenverfügung, die sich speziell auf medizinische Entscheidungen und gewünschte oder abgelehnte Behandlungen bei Urteilsunfähigkeit bezieht, geregelt durch eigene Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs.

Häufige Fragen

Muss der Vorsorgeauftrag von Hand geschrieben werden?

Ja, ausser bei öffentlicher Beurkundung: ein eigenhändiger Vorsorgeauftrag muss vollständig von Hand geschrieben, datiert und von der auftraggebenden Person unterschrieben werden (Art. 361 ZGB).

Wann tritt der Auftrag in Kraft?

Erst wenn die Urteilsunfähigkeit der auftraggebenden Person tatsächlich eintritt und die KESB den Auftrag validiert hat, nachdem sie dessen Gültigkeit und die Eignung der beauftragten Person geprüft hat.

Ersetzt der Vorsorgeauftrag die Patientenverfügung?

Nein, das sind zwei unterschiedliche und sich ergänzende Instrumente: der Auftrag betrifft die persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten, während sich die Patientenverfügung speziell auf medizinische Entscheidungen bezieht.

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