Verkehrsunfall: wer zahlt und wie melden
Die obligatorische Haftpflichtversicherung
Jedes in der Schweiz verkehrende Motorfahrzeug muss durch eine Haftpflichtversicherung gedeckt sein (Art. 63 SVG), welche geschädigte Dritte unabhängig von der persönlichen Zahlungsfähigkeit der halterin oder des Halters oder der verantwortlichen Lenkerin oder des verantwortlichen Lenkers entschädigt.
Die Halterhaftung
Art. 58 SVG statuiert eine Kausalhaftung der Halterin oder des Halters eines Fahrzeugs für die durch dessen Betrieb verursachten Schäden, unabhängig von einem Verschulden ihrerseits. Die Halterin oder der Halter kann sich nur befreien, indem sie oder er nachweist, dass der Unfall durch höhere Gewalt, grobes Verschulden der geschädigten Person oder eines Dritten verursacht wurde, ohne eigenes Verschulden und ohne Fahrzeugmangel.
Die Schadenmeldung
Nach einem Unfall gilt es, den Sachverhalt festzuhalten (Austausch der Kontaktdaten, europäischer Unfallbericht oder Polizeieinsatz je nach Schwere), und den Schaden unverzüglich der eigenen Versicherung zu melden, welche das Dossier an die Haftpflichtversicherung des verantwortlichen Fahrzeugs weiterleitet, sofern dieses identifiziert ist.
Unfälle mit nicht identifiziertem oder nicht versichertem Fahrzeug
Kann das verantwortliche Fahrzeug nicht identifiziert werden oder war es nicht versichert, übernimmt der Nationale Garantiefonds (Art. 76 VVG) die Entschädigung der geschädigten Person im gesetzlich vorgesehenen Rahmen, um zu verhindern, dass das Opfer ohne Regressmöglichkeit bleibt.
Häufige Fragen
Wer bezahlt die Schäden bei einem Verkehrsunfall?
Grundsätzlich die Haftpflichtversicherung des als verantwortlich anerkannten Fahrzeugs, gestützt auf die Kausalhaftung der Halterin oder des Halters nach Art. 58 SVG.
Was tun, wenn die verantwortliche Person nach dem Unfall flüchtet?
Es gilt, die Polizei zu benachrichtigen und den Schaden der eigenen Versicherung zu melden. Bleibt das verantwortliche Fahrzeug nicht identifiziert, kann der Nationale Garantiefonds die geschädigte Person im gesetzlichen Rahmen entschädigen.
Muss ich nach einem Unfall immer die Polizei rufen?
Dies ist bei einem geringfügigen Blechschaden ohne Verletzte nicht systematisch obligatorisch, wird jedoch dringend empfohlen, sobald Uneinigkeit über die Verantwortlichkeiten besteht, Verletzte zu beklagen sind oder erhebliche Schäden vorliegen.
Kann sich die Halterin oder der Halter der Haftung entziehen?
Nur durch den Nachweis, dass der Unfall auf höhere Gewalt, grobes Verschulden der geschädigten Person oder eines Dritten zurückzuführen ist, ohne eigenes Verschulden und ohne Fahrzeugmangel (Art. 59 SVG).