Strafbefehl: was tun, wenn Sie einen erhalten
Was ist ein Strafbefehl
Der Strafbefehl (Art. 352 StPO) ist ein Entscheid der Staatsanwaltschaft ohne gerichtliche Verhandlung, für Straftaten begrenzter Schwere. Er setzt voraus, dass die beschuldigte Person angehört wurde oder Gelegenheit dazu hatte, dass der Sachverhalt geklärt ist und die Sanktion die gesetzlichen Grenzen nicht übersteigt (insbesondere höchstens sechs Monate Freiheitsstrafe, gegebenenfalls verbunden mit einer Geldstrafe oder Busse).
Einsprache erheben
Die beschuldigte Person, oder jede andere direkt betroffene Person, kann gegen den Strafbefehl innert zehn Tagen schriftlich Einsprache bei der ausstellenden Staatsanwaltschaft erheben (Art. 354 StPO). Die Einsprache muss grundsätzlich begründet werden, ausser sie betrifft nur das Strafmass, in welchem Fall eine blosse Erklärung genügt.
Die Folgen einer gültigen Einsprache
Ist die Einsprache zulässig, erhebt die Staatsanwaltschaft die zur Beurteilung nötigen Beweise. Sie kann anschliessend am Strafbefehl festhalten, das Verfahren einstellen, einen neuen Strafbefehl erlassen oder bei fortbestehender Uneinigkeit Anklage vor dem erstinstanzlichen Gericht erheben (Art. 355-356 StPO).
Was geschieht ohne Einsprache
Wird innert der zehntägigen Frist keine Einsprache erhoben, wird der Strafbefehl zu einem rechtskräftigen Urteil, mit denselben Wirkungen wie eine von einem Gericht ausgesprochene Verurteilung, einschliesslich gegebenenfalls des Eintrags ins Strafregister.
Häufige Fragen
Innert welcher Frist muss ich gegen einen Strafbefehl Einsprache erheben?
Innert zehn Tagen nach dessen Zustellung, schriftlich, bei der ausstellenden Staatsanwaltschaft (Art. 354 StPO).
Was geschieht, wenn ich keine Einsprache erhebe?
Der Strafbefehl wird zu einem endgültigen und vollstreckbaren Urteil, mit denselben Wirkungen wie eine von einem Gericht ausgesprochene Verurteilung, einschliesslich des Eintrags ins Strafregister, falls die Sanktion dies vorsieht.
Muss die Einsprache begründet werden?
Grundsätzlich ja, ausser sie betrifft nur das Strafmass (Höhe oder Dauer der Sanktion), in welchem Fall eine unbegründete Einsprache gemäss Art. 354 StPO genügt.
Wird ein Strafbefehl im Strafregister eingetragen?
Wenn er rechtskräftig wird und die ausgesprochene Sanktion unter die eintragungspflichtigen Fälle gemäss dem Strafregistergesetz fällt, ja: ein Strafbefehl hat dieselben Wirkungen wie ein ordentliches Strafurteil.