Obligatorisches Schlichtungsverfahren vor einem Zivilprozess
Der Grundsatz der vorgängigen Schlichtung
Für die meisten Zivilstreitigkeiten schreibt die ZPO einen Schlichtungsversuch vor der zuständigen Schlichtungsbehörde vor, bevor das Gericht angerufen werden kann (Art. 197 ZPO). Dieser Schritt soll eine gütliche Beilegung der Streitigkeit fördern, bevor ein oft längeres und kostspieligeres Gerichtsverfahren eingeleitet wird.
Der Ablauf der Schlichtungsverhandlung
Die Schlichtungsverhandlung findet vor der Schlichtungsbehörde in Anwesenheit der Parteien statt, die dabei von einer Anwältin oder einem Anwalt begleitet werden können. Die Behörde versucht, die Positionen der Parteien anzunähern, und kann in bestimmten Fällen mit Zustimmung der Parteien selbst über die Streitigkeit entscheiden, sofern deren Streitwert einen bestimmten Betrag nicht übersteigt.
Die Klagebewilligung
Kommt keine Einigung zustande, stellt die Schlichtungsbehörde eine Klagebewilligung aus, welche der klagenden Partei erlaubt, die Streitigkeit innert der gesetzlich vorgesehenen Frist beim zuständigen Gericht anhängig zu machen. Ohne diese Bewilligung ist eine direkt beim Gericht eingereichte Klage grundsätzlich unzulässig.
Die Ausnahmen von der Schlichtungspflicht
Art. 198 ZPO sieht Ausnahmen vor, bei denen die vorgängige Schlichtung nicht erforderlich ist, namentlich für bestimmte summarische Verfahren, bestimmte Streitigkeiten, die einer einzigen kantonalen Instanz unterliegen, oder wenn die Parteien bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit ausreichend hohem Streitwert gemeinsam auf die Schlichtung verzichten.
Häufige Fragen
Kann ich direkt das Gericht anrufen, ohne den Schlichtungsweg zu durchlaufen?
Grundsätzlich nicht bei den meisten Zivilstreitigkeiten: eine von der Schlichtungsbehörde ausgestellte Klagebewilligung ist erforderlich, ausser in den Ausnahmefällen gemäss Art. 198 ZPO.
Kann die Schlichtungsbehörde einen Entscheid in der Sache selbst fällen?
In bestimmten Fällen ja, mit Zustimmung der Parteien und sofern der Streitwert den gesetzlich festgelegten Betrag nicht übersteigt, kann die Schlichtungsbehörde selbst entscheiden, statt die Sache ans Gericht zu verweisen.
Was geschieht, wenn in der Schlichtung keine Einigung erzielt wird?
Die Schlichtungsbehörde stellt eine Klagebewilligung aus, welche erlaubt, die Streitigkeit innert der gesetzlichen Frist beim zuständigen Gericht anhängig zu machen.