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Medizinrecht

Informierte Einwilligung: Rechte und Pflichten

Die Grundlage der informierten Einwilligung

Jeder Eingriff in die körperliche Integrität einer Patientin oder eines Patienten, einschliesslich einer notwendigen und korrekt durchgeführten medizinischen Behandlung, stellt grundsätzlich eine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ZGB dar, die nur rechtmässig ist, wenn die Patientin oder der Patient nach ausreichender Aufklärung gültig eingewilligt hat, oder wenn ein Notfall dies ausnahmsweise rechtfertigt.

Der Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht

Die Ärztin oder der Arzt muss die Patientin oder den Patienten über die Diagnose, Art und Zweck der vorgeschlagenen Behandlung, ihre wesentlichen Risiken sowie vernünftige therapeutische Alternativen aufklären, in einem Ausmass, das der Patientin oder dem Patienten eine freie und informierte Entscheidung ermöglicht. Der genaue Umfang dieser Aufklärung hängt von der Schwere des Eingriffs und seiner mehr oder weniger zwingenden Notwendigkeit ab.

Die Folgen einer unzureichend aufgeklärten Einwilligung

Hat eine Patientin oder ein Patient vor einem Eingriff keine ausreichende Aufklärung erhalten, kann dieser als widerrechtlich gelten, selbst wenn er technisch fehlerfrei durchgeführt wurde, was die Haftung der behandelnden Person für die daraus resultierende Persönlichkeitsverletzung begründen kann, unabhängig von einem allfälligen technischen Ausführungsfehler.

Das kantonale Gesundheitsrecht

Jeder Kanton verfügt zudem über sein eigenes Gesundheitsgesetz, das oft die Patientenrechte (Zugang zur Krankenakte, Recht auf Ablehnung einer Behandlung, Recht auf eine Zweitmeinung) ergänzend zu den auf dem gesamten Schweizer Gebiet geltenden allgemeinen Grundsätzen des Zivilgesetzbuchs präzisiert.

Häufige Fragen

Darf eine Ärztin oder ein Arzt eine Patientin oder einen Patienten ohne deren Einwilligung behandeln?

Grundsätzlich nicht, ausser in einem Notfall, in dem die Patientin oder der Patient ihren oder seinen Willen nicht äussern kann und der Eingriff zur Erhaltung von Leben oder Gesundheit notwendig ist, oder bei Vorliegen von Patientenverfügungen oder einer bezeichneten therapeutischen Vertretungsperson.

Was geschieht, wenn ich vor einer Operation nicht ausreichend aufgeklärt wurde?

Der Eingriff kann trotz technischer Fehlerfreiheit als widerrechtlich im Hinblick auf den Persönlichkeitsschutz gelten, was die Haftung der behandelnden Person für diese besondere Verletzung begründen kann.

Sind die Regeln zur Einwilligung in allen Kantonen identisch?

Die allgemeinen Grundsätze ergeben sich aus dem Zivilgesetzbuch und gelten in der ganzen Schweiz, doch jeder Kanton präzisiert bestimmte Patientenrechte in seinem eigenen kantonalen Gesundheitsgesetz, das von Kanton zu Kanton variieren kann.

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