Baubewilligung: Verfahren und Einsprache
Ein hauptsächlich kantonales Verfahren
Das Verfahren zur Erteilung der Baubewilligung fällt hauptsächlich in den Bereich des kantonalen und kommunalen Rechts, wobei das Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) vor allem die allgemeinen Grundsätze der Bodennutzung festlegt, welche die kantonalen und kommunalen Nutzungspläne einhalten müssen. Die genauen Fristen und Modalitäten variieren daher erheblich von Kanton zu Kanton.
Die öffentliche Auflage
Die meisten Bauvorhaben werden öffentlich aufgelegt, in der Regel durch amtliche Publikation und Anschlag auf dem betroffenen Grundstück, was interessierten Dritten erlaubt, vom Vorhaben Kenntnis zu nehmen und gegebenenfalls innert der vom kantonalen Recht festgelegten Frist Einsprache zu erheben.
Das Einspracherecht der Nachbarschaft
Eine Nachbarin oder ein Nachbar kann gegen ein Bauvorhaben Einsprache erheben, sofern sie oder er über die Beschwerdelegitimation verfügt, in der Regel anerkannt für jede vom Vorhaben unmittelbar betroffene Person mit einem schutzwürdigen Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, etwa wegen einer Beeinträchtigung der Besonnung, der Aussicht, oder der Nichteinhaltung der anwendbaren Bauvorschriften (Gebäudehöhe, Grenzabstände).
Die Rechtsmittel
Wird die Einsprache von der zuständigen kommunalen oder kantonalen Behörde abgewiesen, kann die einsprechende Person den Entscheid grundsätzlich bei der zuständigen kantonalen Baurekursinstanz anfechten, danach je nach Fall beim Bundesgericht für Fragen des Bundesraumplanungsrechts.
Häufige Fragen
Kann jede Nachbarin oder jeder Nachbar gegen ein Bauvorhaben Einsprache erheben?
Nein, es braucht die Beschwerdelegitimation, in der Regel anerkannt für jede vom Vorhaben unmittelbar betroffene Person mit einem schutzwürdigen Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung.
Sind die Verfahrensregeln in allen Kantonen gleich?
Nein, das Verfahren zur Erteilung der Baubewilligung fällt hauptsächlich in den Bereich des kantonalen und kommunalen Rechts, mit Fristen und Modalitäten, die von Kanton zu Kanton erheblich variieren.
Was tun, wenn meine Einsprache abgewiesen wird?
Sie können den Entscheid grundsätzlich bei der zuständigen kantonalen Baurekursinstanz anfechten, danach je nach Fall beim Bundesgericht für Fragen des Bundesraumplanungsrechts.