Welches Recht auf einen internationalen Vertrag anwendbar ist
Die Wahlfreiheit der Parteien
Art. 116 IPRG erlaubt den Parteien eines internationalen Vertrags, das auf ihre Vertragsbeziehung anwendbare Recht frei zu wählen, unabhängig davon, ob dieses Recht einen objektiven Bezug zum Vertrag aufweist oder nicht. Diese Wahl kann ausdrücklich erfolgen oder sich eindeutig aus den Vertragsbestimmungen oder den Umständen ergeben.
Die Anknüpfung mangels Wahl
Mangels Rechtswahl durch die Parteien unterstellt Art. 117 IPRG den Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er am engsten zusammenhängt, wobei vermutet wird, dass dies das Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts oder der Niederlassung der Partei ist, welche die für den Vertrag charakteristische Leistung erbringen muss (etwa die Verkäuferin oder der Verkäufer bei einem Kaufvertrag, oder die Dienstleisterin oder der Dienstleister bei einem Dienstleistungsvertrag).
Die Grenzen der Wahlfreiheit
Diese Wahlfreiheit ist nicht unbeschränkt: bestimmte zwingende Bestimmungen des schweizerischen Rechts oder des Rechts eines anderen Staates können trotz der Rechtswahl der Parteien Anwendung finden, namentlich in Bereichen, die eine als schwächer geltende Partei schützen (Konsumentenverträge, Arbeitsverträge), gemäss den vom IPRG für diese Vertragskategorien vorgesehenen besonderen Regeln.
Der Gerichtsstand
Das auf den Vertrag anwendbare Recht ist eine von der Frage des im Streitfall zuständigen Gerichts getrennte Frage: die Parteien können innerhalb bestimmter Grenzen auch eine Gerichtsstandsklausel vereinbaren, welche die im Streitfall zuständigen Gerichte bezeichnet, unabhängig vom für den Vertragsinhalt gewählten materiellen Recht.
Häufige Fragen
Können die Parteien für ihren internationalen Vertrag ein beliebiges Recht wählen?
Grundsätzlich ja, Art. 116 IPRG lässt eine grosse Wahlfreiheit zu, selbst ohne objektiven Bezug zwischen dem gewählten Recht und dem Vertrag, vorbehältlich bestimmter zwingender Bestimmungen zum Schutz einer schwächeren Partei bei bestimmten Vertragsarten.
Welches Recht gilt, wenn der Vertrag keine Rechtswahlklausel enthält?
Das Recht des Staates, mit dem der Vertrag am engsten zusammenhängt, vermutungsweise jenes der Partei, welche die charakteristische Leistung des Vertrags erbringt, gemäss Art. 117 IPRG.
Bestimmt die Wahl des anwendbaren Rechts auch das zuständige Gericht?
Nein, das sind zwei getrennte Fragen: das anwendbare Recht regelt den Inhalt des Streits, während die gerichtliche Zuständigkeit eigenen Regeln folgt, gegebenenfalls präzisiert durch eine gesonderte Gerichtsstandsklausel im Vertrag.