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Internationales Privatrecht

Anerkennung einer im Ausland ausgesprochenen Scheidung

Der Grundsatz der Anerkennung

Ein im Ausland ergangener Scheidungsentscheid entfaltet in der Schweiz nur Wirkung, wenn er dort anerkannt wird, gemäss dem Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG). Diese Anerkennung erfolgt nicht in allen Fällen automatisch: sie kann einen förmlichen Schritt erfordern, namentlich wenn eine Eintragung im schweizerischen Zivilstandsregister nötig ist.

Die allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen

Das IPRG stellt allgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung eines ausländischen Entscheids auf (Art. 25 ff. IPRG), namentlich die Zuständigkeit der Behörden oder Gerichte des Staates, in dem der Entscheid ergangen ist, gemäss den vom schweizerischen Recht anerkannten Kriterien, das Fehlen eines dort noch möglichen ordentlichen Rechtsmittels, sowie das Fehlen eines Ablehnungsgrundes wie einer Verletzung des schweizerischen Ordre public.

Die auf die Scheidung anwendbaren besonderen Regeln

Art. 65 IPRG sieht besondere Regeln für die Anerkennung ausländischer Scheidungs- oder Trennungsentscheide vor, wobei namentlich die Staatsangehörigkeit und der Wohnsitz der Ehegatten zum Zeitpunkt des Verfahrens im Ausland berücksichtigt werden.

Das praktische Verfahren

In der Praxis erfolgen die Anerkennung und Eintragung einer ausländischen Scheidung meist über die kantonale Zivilstandsaufsichtsbehörde des Heimat- oder Wohnsitzkantons der betroffenen Person, welcher der ausländische Entscheid samt den erforderlichen Übersetzungen und Beglaubigungen einzureichen ist.

Häufige Fragen

Ist eine im Ausland ausgesprochene Scheidung automatisch in der Schweiz gültig?

Nicht zwingend: ihre Anerkennung hängt von den allgemeinen Voraussetzungen des IPRG ab (Zuständigkeit der ausländischen Behörde, Fehlen eines noch offenen Rechtsmittels, Einhaltung des schweizerischen Ordre public) und kann einen förmlichen Schritt bei der Zivilstandsbehörde erfordern.

An wen muss ich mich wenden, um meine ausländische Scheidung anerkennen zu lassen?

In der Regel an die kantonale Zivilstandsaufsichtsbehörde des Heimat- oder Wohnsitzkantons, der der ausländische Entscheid samt den erforderlichen Übersetzungen und Beglaubigungen einzureichen ist.

Was geschieht, wenn meine ausländische Scheidung in der Schweiz nicht anerkannt wird?

Die Ehe gilt für die schweizerischen Behörden grundsätzlich weiterhin als nicht aufgelöst, solange die Anerkennung nicht erfolgt ist, was erhebliche Folgen haben kann, namentlich für eine Wiederverheiratung oder vermögensrechtliche Fragen.

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