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Verwaltungsrecht

Öffentliches Beschaffungswesen: Rechte abgewiesener Anbieter

Der rechtliche Rahmen

Das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz richtet sich, je nach Ebene, nach dem Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) für den Bund und nach der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) sowie den kantonalen Ausführungsgesetzen für Kantone und Gemeinden. Diese Regeln bezwecken namentlich einen transparenten und diskriminierungsfreien Wettbewerb zwischen den Anbietenden.

Die Zuschlagsverfügung

Die Vergabe des Auftrags an eine anbietende Person erfolgt durch eine Zuschlagsverfügung, die allen am Verfahren Beteiligten eröffnet wird. Diese Verfügung muss die wesentlichen Gründe des Zuschlags sowie die den abgewiesenen Anbietenden offenstehenden Rechtsmittel angeben.

Die Beschwerde gegen den Zuschlag

Eine abgewiesene anbietende Person kann die Zuschlagsverfügung bei der zuständigen Beschwerdeinstanz (kantonales oder Bundesgericht je nach Ebene des Auftrags) anfechten, in der Regel innert einer besonders kurzen Frist von etwa zehn bis zwanzig Tagen je nach anwendbarem Recht: es ist unerlässlich, die in der Verfügung selbst angegebene genaue Frist unverzüglich zu prüfen.

Die üblichen Beschwerdegründe

Beschwerden betreffen meist die Nichteinhaltung der angekündigten Zuschlagskriterien, eine widersprüchliche Bewertung der Angebote, einen ungerechtfertigten Ausschluss vom Verfahren, oder eine Verletzung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung der Anbietenden.

Häufige Fragen

Innert welcher Frist kann eine abgewiesene anbietende Person Beschwerde erheben?

Die Frist ist im öffentlichen Beschaffungswesen besonders kurz, in der Regel etwa zehn bis zwanzig Tage je nach anwendbarem Recht. Es ist unerlässlich, die genaue in der eröffneten Zuschlagsverfügung angegebene Frist zu prüfen.

Unterliegen ein kantonaler und ein Bundesauftrag denselben Regeln?

Nein, ein Bundesauftrag richtet sich nach dem Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB), während ein kantonaler oder kommunaler Auftrag der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) und dem kantonalen Ausführungsgesetz unterliegt, deren Verfahrensmodalitäten abweichen können.

Aus welchen Gründen kann ich einen Zuschlag anfechten?

Namentlich wegen Nichteinhaltung der angekündigten Zuschlagskriterien, widersprüchlicher Bewertung der Angebote, ungerechtfertigtem Ausschluss, oder Verletzung der Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung der Anbietenden.

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