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Erbrecht

Ein gültiges Testament nach Schweizer Recht verfassen

Die anerkannten Testamentsformen

Das schweizerische Recht kennt hauptsächlich zwei Testamentsformen: das eigenhändige Testament, das vollständig von Hand geschrieben, datiert und von der erblassenden Person unterzeichnet wird (Art. 505 ZGB), und das öffentliche Testament, das von einer Urkundsperson unter Mitwirkung zweier Zeuginnen oder Zeugen errichtet wird (Art. 499 ff. ZGB). Eine dritte Form, das mündliche Testament, ist nur unter ausserordentlichen Umständen zulässig (Art. 506 ZGB).

Die Voraussetzungen des eigenhändigen Testaments

Um gültig zu sein, muss das eigenhändige Testament vollständig von Hand der erblassenden Person geschrieben werden: ein am Computer getippter und lediglich unterschriebener Text ist nicht gültig, selbst wenn der Inhalt den Willen der verstorbenen Person getreu wiedergibt. Es muss Tag, Monat und Jahr der Errichtung angeben und die Unterschrift der erblassenden Person tragen.

Die Urteilsfähigkeit

Die erblassende Person muss handlungsfähig sein, das heisst im Zeitpunkt der Errichtung urteilsfähig (Art. 467 ZGB). Ein von einer dauernd urteilsunfähigen Person verfasstes Testament kann durch eine Ungültigkeitsklage einer Erbin, eines Erben oder jeder interessierten Person angefochten werden.

Die Aufbewahrung und Eröffnung des Testaments

Ein Testament kann bei einer zuständigen Stelle hinterlegt oder von der erblassenden Person selbst aufbewahrt werden. Bei ihrem Tod muss das Testament der zuständigen Behörde übergeben werden, welche es eröffnet und die Erbinnen und Erben sowie Vermächtnisnehmerinnen und Vermächtnisnehmer über seinen Inhalt informiert.

Häufige Fragen

Ist ein am Computer getipptes und unterschriebenes Testament gültig?

Nein, ein eigenhändiges Testament muss vollständig von Hand geschrieben werden (Art. 505 ZGB). Ein am Computer getippter Text ist nur in der Form des öffentlichen Testaments gültig, errichtet von einer Urkundsperson.

Was muss ein eigenhändiges Testament enthalten, um gültig zu sein?

Es muss vollständig von Hand der erblassenden Person geschrieben, mit Tag, Monat und Jahr datiert und von ihr unterschrieben sein (Art. 505 ZGB).

Kann ich mein Testament nach der Errichtung ändern?

Ja, ein Testament kann von der erblassenden Person jederzeit widerrufen oder geändert werden, solange sie urteilsfähig bleibt, namentlich durch Errichtung eines neuen Testaments oder Vernichtung des alten.

Wo kann ich mein Testament sicher aufbewahren?

Sie können es selbst aufbewahren, einer Vertrauensperson anvertrauen, oder bei einer zuständigen Stelle hinterlegen (Notariat oder kantonale Behörde je nach Kanton), was das Risiko eines Verlusts oder einer Vernichtung verringert.

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